Nedgex

Allgemeine Vertragsbedingungen

– AVB –
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1. Anwendungsbereich

  1. 1.1  Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: „AVB“) gelten für sämtliche IT-Leistungen der NEDGEX GmbH, Gebrüder-Netzsch-Straße 19, 95100 Selb, Ger- many (im Folgenden: „NEDGEX“). IT-Leistungen von NEDGEX können insbesondere Dienstleistungen wie Con- sulting, Service- und Supportleistungen, Software- und Hardwareüberlassung, Softwareerstellung, Softwarepflege und Softwarewartung sowie internetbasierte Services wie SaaS- und Cloud-Dienste umfassen.

  2. 1.2  Zusätzlich und vorrangig gelten spezielle Vertragsbedin- gungen von NEDGEX für die jeweiligen Kategorien der be- troffenen IT-Leistungen. Diese speziellen Vertragsbedin- gungen („BVB“) gelten jeweils gemeinsam mit diesen AVB.

2. Zusammenarbeit

  1. 2.1  Der Kunde und NEDGEX benennen jeweils einen verant- wortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und NEDGEX erfolgt, soweit nicht abwei- chend vereinbart, über diese Ansprechpartner. Die An- sprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zu- sammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbei- zuführen. Die Entscheidungen sind zu dokumentieren.

  2. 2.2  Der Kunde ist verpflichtet, NEDGEX soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ord- nungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraus- setzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwen- dige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglich- keit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermögli- chen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Per- sonal für die Unterstützung von NEDGEX zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von NEDGEX unentgeltlich ausreichende Ar- beitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

  3. 2.3  Soweit nicht abweichend vereinbart, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße und angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen.

  4. 2.4  Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und – analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu mel- den. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeits- schritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

  5. 2.5  Der Kunde wird NEDGEX bei Prüfung und Geltendma- chung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von NEDGEX gegen Vorlieferanten.

3. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gülti- gen Preisen von NEDGEX berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. NEDGEX kann monatlich abrechnen. Wer- den Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert NEDGEX die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

3.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalen- dertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

3.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zah- lungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsan- sprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 5.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungs- recht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurück- behaltung ausüben.

3.4 NEDGEX behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor; berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 3.3 Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich NEDGEX das Eigentum vor bis zur Erfüllung al- ler Ansprüche von NEDGEX aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

NEDGEX ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsver- zugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistun- gen zu untersagen. Dieses Recht kann NEDGEX nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Re- gel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von NEDGEX, außer NEDGEX hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung von Vor- behaltsware oder von Rechten an Vorbehaltsware durch NEDGEX.

3.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzu- erlegen.

3.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsge- mäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann NEDGEX vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. NEDGEX ist ferner berechtigt, weitere Leistun- gen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Er- füllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditin- stituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

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Allgemeine Vertragsbedingungen

– AVB –
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3.7 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinba- rung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbe- halt, dass NEDGEX die Leistungen seiner jeweiligen Vor- lieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

4. Störungen bei der Leistungserbringung

  1. 4.1  Wenn eine Ursache, die NEDGEX nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhal-
    tung beeinträchtigt („Störung”), verschieben sich die Ter-
    mine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls ein- 5.3 schließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung

    und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrich- ten.

  2. 4.2  Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann NEDGEX auch die Vergütung des Mehraufwands verlan- gen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungs- bereichs.

  3. 4.3  Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von NEDGEX vom Vertrag zurücktreten und / oder Scha- densersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von NEDGEX in- nerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leis- tungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde NEDGEX den Wert zuvor bestehender Nutzungs- möglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechte- rungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Sachmängel und Aufwendungsersatz

  1. 5.1  NEDGEX leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Be- schaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Ab- weichung der Leistungen von NEDGEX von der vertrags- gemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche we- gen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderwei- tig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instand- setzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese er- schwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachman- gels nicht. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzan- sprüche gilt Ziffer 7 ergänzend.

  2. 5.2  Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzli- chen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben un- berührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vor- schreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NEDGEX, bei arglistigem Verschwei- gen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des

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Allgemeine Vertragsbedingungen NEDGEX Seite 2/6

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für An- sprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch NEDGEX führt nur zur Hemmung der Verjährung, so- weit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

NEDGEX kann Vergütung des Aufwands verlangen, soweit

  1. a)  NEDGEX aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

  2. b)  eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nach- weisbar ist, oder

  3. c)  zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemä- ßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 6.2) anfällt.

6. Rechtsmängel

  1. 6.1  Für Verletzungen von Rechten Dritter durch Leistungen von NEDGEX haftet NEDGEX nur, soweit die Leistung ver- tragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbar- ten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverän- dert eingesetzt wird. NEDGEX haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der EU und des EWR sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 5.1 Satz 1 gilt entsprechend.

  2. 6.2  Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von NEDGEX seine Rechte verletzt, benach- richtigt der Kunde unverzüglich NEDGEX. NEDGEX und ggf. Vorlieferanten von NEDGEX sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprü- che auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht be- rechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er NEDGEX angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

  3. 6.3  Werden durch eine Leistung von NEDGEX Rechte Dritter verletzt, wird NEDGEX nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

    1. a)  dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen,

    2. b)  die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

    3. c)  die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemesse- nen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn NEDGEX keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Allgemeine Vertragsbedingungen

– AVB –
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Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen be- 7.4 rücksichtigt.

6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 5.2. Für Schadensersatz und Aufwen- dungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 7 ergänzend; für zusätzlichen Aufwand von NEDGEX gilt Ziffer 5.3 ent- sprechend.

7. Allgemeine Haftung von NEDGEX

  1. 7.1  NEDGEX haftet dem Kunden stets

    1. a)  für die von NEDGEX sowie gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahr- lässig verursachten Schäden,

    2. b)  nach dem Produkthaftungsgesetz und

    3. c)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die NEDGEX, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

  2. 7.2  NEDGEX haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer so- weit NEDGEX eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf de- ren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden be- schränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und aus- gebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige ent- fernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf 25% des Vertragswertes begrenzt, bei laufender Vergütung auf 25% der Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt Ziffer 5.2 entsprechend. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 bleibt von Be- schränkungen nach Maßgabe dieses Absatzes unberührt.

    Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von NEDGEX we- gen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungser- satz unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt begrenzt auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt, bei laufender Ver- gütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, je- doch nicht auf weniger als € 250.000. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

    Vorrangig ist eine etwaig individuell vereinbarte Haftung bzw. Haftungshöchstsumme.

  3. 7.3  Aus einer Garantieerklärung haftet NEDGEX nur auf Scha- densersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich über- nommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahr- lässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 7.2.

Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Kom- ponenten (etwa Hardware, Software) haftet NEDGEX nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässig- keit von NEDGEX tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Kompo- nenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von NEDGEX vereinbart ist.

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7.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungs- ansprüche des Kunden gegen NEDGEX gelten Ziffern 7.1 bis 7.4 entsprechend. Ziffern 4.3 und 4.5 bleiben unberührt.

  1. Datenschutz

    Der Kunde wird mit NEDGEX datenschutzrechtlich notwen- dige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezo- genen Daten abschließen.

  2. Vertraulichkeit

9.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsge- heimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbe- ständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchfüh- rung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspart- ners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.

Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeich- nete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaß- nahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berech- tigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sons- tige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonsti- gen als vertraulich bezeichneten Informationen an Perso- nen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schrift- licher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners er- folgen.

Soweit nicht abweichend vereinbart, endet die Verpflich- tung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich be- zeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauer- schuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.

Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ih- ren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferle- gen.

Allgemeine Vertragsbedingungen

– AVB –
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10. Sonstiges

  1. 10.1  Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzu- wendende Import-und Export-Vorschriften eigenverant- wortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen o- der Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer so- weit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

  2. 10.2  Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kauf- rechts ist ausgeschlossen.

  3. 10.3  NEDGEX erbringt Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn NEDGEX solchen nicht ausdrücklich widerspro- chen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AVB von NEDGEX unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur ver- bindlich, wenn NEDGEX sie schriftlich anerkannt hat; er- gänzend gelten dann diese AVB von NEDGEX.

  4. 10.4  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden; dies gilt auch für eine Ände- rung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Text- form nicht.

  5. 10.5  Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristi- schen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffent- lich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von NEDGEX. NEDGEX kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

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Vertragsbedingungen Dienstleistungen

– BVB Dienstleistungen -___________________________________________________________________________________________________________

1 Anwendungsbereich

  1. 1.1  Ist Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB, so gelten diese BVB Dienstleistungen.

  2. 1.2  Diese BVB Dienstleistungen finden ebenfalls Anwen- dung, wenn in einem Vertrag bzw. Angebot von NEDGEX auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

2 Vertragsgegenstand

  1. 2.1  NEDGEX erbringt Dienstleistungen gemäß der im Ver- trag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde.

  2. 2.2  NEDGEX erbringt Dienstleistungen nach den Grundsät- zen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

  3. 2.3  Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

3 Durchführung der Dienstleistung

  1. 3.1  Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von NEDGEX, soweit nicht abweichend vereinbart.

  2. 3.2  NEDGEX erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbei- ter. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbrin- gung durch bestimmte Mitarbeiter von NEDGEX besteht nicht, soweit nicht abweichend vereinbart.

  3. 3.3  NEDGEX bestimmt die Art und Weise der Leistungser- bringung, soweit nicht abweichend vereinbart.

  4. 3.4  Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbrin- gung befassten Mitarbeitern von NEDGEX nicht wei- sungsbefugt.

  5. 3.5  Sofern NEDGEX die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstel- lung maßgebend.

4 Mitwirkungspflichten

  1. 4.1  Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner NEDGEX die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von NEDGEX geschul- det. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktuali- sierung. NEDGEX darf von der Vollständigkeit und Rich- tigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten aus- gehen, außer soweit NEDGEX erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

  2. 4.2  Der Kunde hat die Dienstleistungserbringung durch NEDGEX zu kontrollieren.

5 Nutzungsrechte

5.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die NEDGEX im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden über- geben hat, räumt NEDGEX dem Kunden das nicht aus- schließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertrag- lich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nicht abweichend vereinbart.

5.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei NEDGEX.

5.3 NEDGEX kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelun- gen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. NEDGEX hat dem Kunden vorher eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann NEDGEX die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Kunde hat NEDGEX die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte schriftlich zu be- stätigen. NEDGEX wird dem Kunden die Rechte zur Nut- zung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte von NEDGEX mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

6 Laufzeit

6.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Min- destlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unbe- rührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes ver- einbart ist.

6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichti- gem Grund bleibt unberührt.

6.3 Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam. 6.4 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
7 Vergütung

7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, kann NEDGEX die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Lis- tenpreis von NEDGEX entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden ei- ner vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhö- hung wird 3 Monate nach Ankündigung wirksam.

7.2 Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Ver- gütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. Der

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Vertragsbedingungen Dienstleistungen

– BVB Dienstleistungen -___________________________________________________________________________________________________________

Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der An- kündigung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.

  1. 7.3  Vereinbarte Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Er- halt detailliert schriftlich widerspricht.

  2. 7.4  Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste von NEDGEX erstattet, so- weit nicht abweichend vereinbart. Reisezeit gilt als Ar- beitszeit.

  3. 7.5  NEDGEX kann Vergütung für weiteren Aufwand verlan- gen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungs- gemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe Ziffer 4) anfällt.

8 Leistungsstörungen

  1. 8.1  Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat NEDGEX dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist NEDGEX verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb an- gemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht von NEDGEX besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unver- züglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wo- chen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes verein- bart ist.

  2. 8.2  Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7 der AGB NEDGEX.

9 Geltung der AVB NEDGEX

10.6 Ergänzend und nachrangig gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von NEDGEX (AVB NEDGEX).

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